Felgenaufbereitung-CNC-Glanzdrehen

Rechtssicherheit nach § 30 StVZO: Die strengen Regeln der Felgeninstandsetzung

In der Tuning-Szene herrscht oft Unsicherheit darüber, welche Reparaturen an Alufelgen gesetzlich zulässig sind. Die rechtliche Grundlage in Deutschland bildet der § 30 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Dieser untersagt das Inverkehrbringen von Fahrzeugteilen, die eine unkalkulierbare Gefährdung verursachen könnten. Eine unsachgemäße Bearbeitung kann die Betriebsfestigkeit einer Felge massiv beeinträchtigen, weshalb die Einhaltung technischer Richtlinien oberste Priorität hat.

Der technische Grenzwertkatalog als Maßstab
Um die Betriebssicherheit nachweislich zu garantieren, wurde ein technischer Grenzwertkatalog entwickelt, an den wir uns bei Felgen-Brillant strikt halten. Eine Aufbereitung im Grundmetall ist rechtlich nur unter folgenden Bedingungen möglich: Der Materialabtrag durch das CNC-Glanzdrehen oder Schleifen darf eine Tiefe von maximal 1mm nicht überschreiten. Zudem ist die Bearbeitung ausschließlich in einer radialen Zone von bis zu 50mm ab dem Felgenhorn zulässig, während Schäden im Bereich der Speichen oder der Radbolzenlöcher oft zum Austausch der Felge führen müssen. Risse im Material oder strukturelle Verformungen dürfen unter keinen Umständen repariert werden, da die thermische Belastung beim Schweißen oder das mechanische Richten das Gefüge des Aluminiums gefährlich schwächen würde.

Wichtige Neuerung: Die Teiletypgenehmigung (TTG) ab Juni 2025
Für alle Fahrzeughalter ist zudem der 20. Juni 2025 ein entscheidendes Datum: Ab diesem Tag wird die bisherige Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) sowie das Teilegutachten durch die neue Teiletypgenehmigung (TTG) des Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt. Während bestehende Dokumente noch bis zum 19. Juni 2028 ihre Gültigkeit behalten, müssen neue Felgenmodelle zwingend über eine TTG verfügen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre aufbereiteten Felgen im Einklang mit diesen neuen Richtlinien zu betreiben, damit Ihr Fahrzeug auch nach einer optischen Aufwertung zu 100 % konform mit den aktuellen Bestimmungen bleibt und Sie bei der Hauptuntersuchung keine bösen Überraschungen erleben.